Statuten der Vereinigung SwissAngus

Kapitel: Namen und Sitz
Art. 1 Name, Sitz, Dauer
Unter dem Namen "SwissAngus" besteht ein Verein (nachfolgend: die Vereinigung) gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Kapitel ll: Zweck
Art. 2 Zweck
Die Vereinigung bezweckt die landesweite Förderung von tier- und umweltgerechter Zucht, Produktion und Vermarktung der Mutterkuhrasse Angus in der Schweiz, die den anerkannten Erkenntnissen und Ansprüchen der Praxis, der Wissenschaft und der Qualität entsprechen. Sie vertritt die Interessen und Werte ihrer Mitglieder und fördert die Zusammenarbeit mit der Mutterkuh Schweiz.
Kapitel IIl: Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinigung können natürliche oder juristische Personen werden, welche den Zweck der Vereinigung anerkennen und zu fördern bereit sind.
Art. 4 Mitglieder, Gönnerinnen und Gönner
1 Die Vereinigung kennt:
a. die Mitgliedschaft;
b. die Ehrenmitgliedschaft und
c. die Gönnerschaft.
2a Mitglieder der Vereinigung sind Personen, die in den Bereichen der Zucht, der Produktion und der Vermarktung der Mutterkuhrasse Angus tätig sind oder die Ziele sowie die Tätigkeit der Vereinigung unterstützen. Namentlich durch die Anwendung der Normen und die Beteiligung an den Massnahmen der Vereinigung sowie durch die Erfüllung der sonstigen Mitgliederverpflichtungen.
2b Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Der maximale Jahresbeitrag beträgt Fr. 150.-.
3 Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben oder die sich auf dem Gebiet der Zucht und der Produktion der Mutterkuhrasse Angus überdurchschnittlich eingesetzt haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist zeitlich unbeschränkt und nicht vererbbar. Sie befreit die geehrte Person von der Entrichtungspflicht des Mitgliederbeitrages.
4 Gönnerinnen und Gönner sind Personen, die die Verbandstätigkeit wohl unterstützen, jedoch die mit der Mitgliedschaft verknüpften Bedingungen und Verpflichtungen nicht erfüllen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern, Ehrenmitgliedern oder Gönnern entscheidet der Vorstand. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
Art. 5 Austritt, Ausschluss und Todesfall
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Art. 6 Austritt
1 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
2 Der Austritt befreit das austretende Mitglied, die austretende Gönnerin oder den austretenden Gönner nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung.
Art. 7 Ausschluss
Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen der Vereinigung schädigen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitglieds und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Art. 8 Rechte
1 Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.
2 Neben den gesetzlichen und statutarischen Rechten verfügen die Mitglieder über das Recht:
a) die Aktionen, die Produkte und die Dienstleistungen der Vereinigung zu nutzen;
b) der Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, an die Generalversammlung gegen den Vorstandsentscheid der Suspendierung oder des Ausschlusses, dies innert der Frist von 30 Tagen ab dessen Eröffnung; die schriftliche Beschwerde ist dem Vorstand in drei Exemplaren zuzustellen und enthält die vom Beschwerdeführer festgehaltenen Elemente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Beweismittel und seine Begehren.
3 Die Gönnerinnen und Gönner nehmen an der Mitgliederversammlung als Gäste teil. Der Vorstand entscheidet über ihre regelmässige Information über das Verbandsgeschehen. Weitergehende Rechte stehen ihnen nicht zu.
Art. 9 Pflichten
1 Neben den gesetzlichen und statutarischen Pflichten verpflichtet sich das Mitglied insbesondere:
a) in Ausführung seiner Tätigkeiten und Verpflichtungen die Grundsätze, die Interessen, die Normen und die Anweisungen der Vereinigung zu beachten;
b) die Anstrengungen der Organe und der Mitglieder der Vereinigung zur Erreichung der durch die vorliegenden Statuten festgehaltenen Ziele aktiv und loyal zu unterstützen und mitzutragen;
c) die Berufs- und Fachkenntnisse zu vervollständigen und zu vertiefen und entsprechend sich zu informieren und zu dokumentieren, seine Weiter- und Fortbildung auf geeignete und regelmässige Weise wahrzunehmen, namentlich durch die Nutzung der Angebote und Dienstleistungen der Vereinigung;
d) zum Austausch von Informationen und Erfahrungen auf den durch die Vereinigung abgedeckten Bereichen, namentlich durch die Teilnahme an den Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung.
2 Das Mitglied haftet unmittelbar und alleine für seine Produkte und Dienstleistungen sowie für die einwandfreie Beachtung der Normen und Anweisungen der Vereinigung.
3 Für die Gönnerinnen und Gönner gilt Art. 9 sinngemäss und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten.
Kapitel IV: Organisation
Art. 10 Organe
1 Die Organe der Vereinigung sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.
Art. 11 Generalversammlung
1 Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
2 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt in der Regel drei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
3 Anträge zuhanden der Generalversammlung sind in der Regel zwei Monate vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.
4 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel zehn Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
5 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:
a. Wahl der Stimmenzähler für die abzuhaltende Generalversammlung;
b. Genehmigung der Tagesordnung;
c. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
d. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
e. Verteilung der Überschüsse von Aktiven und Passiven;
f. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
g. Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
h. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle, wobei der angemessenen Vertretung der Regionen und Interessen Rechnung zu tragen ist;
i. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
j. Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
k. Änderung der Statuten;
l. Auflösung der Vereinigung.
1 Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
2 Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig, ausser durch Familienmitglieder. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
3 Bei der Beschlussfassung über die eigene Decharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und der Vereinigung ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
4 Das Verwaltungs- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 12 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder sind maximal dreimal wiederwählbar. Das Mandat der Organmitglieder, die durch eine Ersatzwahl gewählt wurden, endet ebenfalls mit dem Ende der laufenden Amtsdauer.
2 Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stim-mengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben.
4 Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
5 Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.
6 Der Vorstand kann ein Mandat gegenüber Dritten ausführen.
Art. 13 Vorstandszusammensetzung
1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. Präsident/in
b. Vizepräsident/in
c. Aktuar/in
d. Kassier/in
2 Im Vorstand müssen mindestens drei aktive Züchter der Mutterkuhrasse Angus sein. Alle sind aus dem Kreis der Mitglieder der Vereinigung zu wählen.
3 Ämterkumulationen sind nicht zulässig.
Art. 14 Vorstand, Befugnisse
1 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Vereinigung übertragen wurden. Es sind dies insbesondere:
a. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
b. Erlass von Reglementen;
c. Bestimmung der Vertretung der Delegationen der Vereinigung;
d. Leitung der Geschäfte der Vereinigung;
e. Vertretung und Verpflichtung der Vereinigung gegenüber den Mitgliedern;
f. Besorgung von Informationen und der Öffentlichkeitsarbeit der Vereinigung;
g. Verwaltung des Vermögens und Besorgung der Buchhaltung von der Vereinigung;
h. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern, wobei bei der Aufnahme von Ehrenmitgliedern und Gönnern der Vorstand einen begründeten Antrag an die Generalversammlung stellt.
2 Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin.
Art. 15 Rechnungsrevisoren
1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen. Dabei kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied der Vereinigung sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von den Rechnungsrevisoren geprüft.
3 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber Kassier/in und Vorstand.
4 Die Rechnungsrevisoren können allgemeine, besondere oder umfassende Kontrollen oder Stichproben angekündigt oder nicht angekündigt durchführen. Im letztern Fall nehmen die Rechnungsrevisorinnen und Rechungsrevisoren im Rahmen des Möglichen Rücksicht auf die übrigen Verpflichtungen und Obliegenheiten der Verantwortlichen. Diese erteilen Auskunft auf die ihnen gestellten Fragen.
Kapitel V: Vereinsvermögen und Haftung
Art 16 Vereinsvermögen und Haftung
1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
2 Die Vereinigung trachtet grundsätzlich Ausgaben und Einnahmen auszugleichen. Dabei kann sie aber auch Rückstellungen vornehmen und Reserven anlegen.
3 Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Vereinigung ist ausgeschlossen.
Kapitel VI: Sanktionen
Art. 17 Sanktionen
1 Das Mitglied, das schwerwiegend gegen die Grundsätze, Statuten, Normen und Anweisungen der Vereinigung Verbandes, mit oder ohne Vorsatz verstösst, kann mit Sanktionen belegt und gegebenenfalls zu den entsprechenden Wiedergutmachungen angehalten werden.
2 Die Sanktionen sind:
a) der Verweis;
b) die Verwarnung;
c) der Ausschluss von der Teilnahme an Aktionen und Massnahmen sowie und an andern Tätigkeiten, die in Beziehung zur Zucht und Produktion der Mutterkuhrasse Angus stehen;
d) die Suspendierung der Mitgliedschaft;
e) der Ausschluss aus der Vereinigung.
3 Die Sanktionen werden durch den Vorstand beschlossen. Die Massnahmen gemäss Absatz 2 Buchstaben c. und d. sind zeitlich beschränkt. Ihre Dauer ist von wenigstens einem Monat bis höchstens zwölf Monate.
4 Der Vollzug und die Anwendung von durch den Vorstand verfügten Sanktionen und Massnahmen, verleihen der massgeregelten Person keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf irgendwelche Entschädigungen.
5 Im Übrigen bleiben die zivil- und strafrechtlichen Klagen der Vereinigung, der Mitglieder und Dritter vorbehalten.
Kapitel VII: Statutenänderung und Auflösung
1 Für eine Statutenänderung oder die Auflösung der Vereinigung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2 Im Falle der Auflösung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Kapitel VIII: Inkrafttreten der Statuten
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 19. Januar 2013 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten vom 18. März 1996.
Brunegg, 19. Januar 2013
der Präsident:                            der Sekretär:
  
Urban Dörig                           Daniel Zimmermann

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